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초록
In der vorliegender Arbeit hat Ich das Problem, “Wann beginnen die Menschenwürde und das Recht auf Leben als Grundrechte in dem Verfassungsrecht Koreas?”, untersucht. Nach dem geltenden Verfassungsrecht in Korea stehen alle verfassungsrechtliche Grundrechte einschlißlich der Würde des Menschen und des Rechts auf Leben unter dem allgemeine Gesetzesvorbehalt des Art. 37 Abs. 2. Insofern kennt nicht das Verfassungsrecht Koreas sog. absolute Grundrechte ohne Gesetzesvorbehalt wie die Menschenwürde in dem Verfassungsrecht Deutschlands. Also in Korea ist die Menschenwürde kein absolute Grundrecht. Infolgedessen kann der Schutzbereich der Menschenwürde in Korea noch weiter in seiner Umfang bestimmt werden als in Deutschland. So können auch Beginnpunkte der Würde des Menschen und des Rechts auf Leben nicht ab Nidation, sondern mit dem Zeitpunkt der Verschmelzung von Ei- und Samenzelle der befurchteten Eizelle anfangen, unabhängig davon diese Befurchtung im Mutterleib stattfindet oder nicht, weil auch diese Embryonen erkannte Grundrechte nach Art. 37 Abs. 2 Verfassungsrecht Koreas begrenzt werden können, wenn dies durch richtge verfassungsrechtliche öffentliche Interesse rechtfertigt werden kann. In Deutschland vertritt sogar die überwiegende Meinung die Ansicht, dass die Menschenwürde ab Kernverschmelzung beginnen soll, obwohl dieses Recht als absolutes Grundrecht in dem Grundgesetz bestimmt ist. Nach meiner Meinung soll die Menschenwürde als Grundrecht ab Verschmelzung von Ei- und Samenzelle geschützt werden, aber kann der Menschenwürdegehalt von der Entwicklungsstufe der Menschen abhängig sind, demnach kann auch der Schutz für die Menschenwürde stufenweise verschieden sind. Ferner soll das Recht auf Leben auch mit dem Vorliegen der Menschenwürde beginnen. Die Verschiedenheit jener stufenweisen Grundrechtsschutzes liegt im Wesentlichen in Möglichkeiten für Wahl des subjektiven Grundrechtsschutzes oder auch allein des objektiven Grundrechtsschutzes. Gleichwohl hat Verfassungsgericht Koreas in einer neueren Entscheidung die Grundrechtssubjektivität der Embroynen vor Nidation untersagt, so dass es die Verfassungsbeschwerde, die diese gestellt haben, verworfen hat. Damit haben die Embroynen aus grundrechtlichem Schutzbereich ganz ausgeschlossen werden, infolgedessen kann sie nicht mehr grundrechtlich auch auf der Seite der objektien Dimension geschützt werden. Durch die vorliegende Arbeit hat Ich über diese Folgen der Entscheidung des Verfassungsgerichts in Korea kritisch überlegt.
키워드
- 제목
- 인간의 존엄권과 생명권의 시기 ― 헌법재판소 2010. 5. 27. 2005헌마346 결정에 대한 검토 ―
- 제목 (타언어)
- Beginn der Würde des Menschen und des Rechts auf Leben in dem Verfassungsrecht Koreas
- 저자
- 최희수
- 발행일
- 2010-10
- 유형
- Y
- 저널명
- 강원법학
- 권
- 31
- 페이지
- 1 ~ 33